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Bei einfachen Urheberrechtsverletzungen sind die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach § 97a Urheberrechtsgesetz (= UrhG) auf 100,00 Euro begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt des Rechteinhabers deutlich höhere Gebühren in Rechnung stellt (BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010, Az.: 1 BvR 2062/09).[…]