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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt vom Neuwagenkauf – Verdacht künftiger Funktionsbeeinträchtigungen

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Rückabwicklung eines Porsche-Vertrags wegen Servolenkungsproblemen
Ein Bauunternehmen verlangt die Rückabwicklung eines Vertrages über die Anschaffung eines Porsche 911 Turbo Cabriolet, da die Servolenkung bei Nässe nicht ordnungsgemäß funktioniert. Das Unternehmen hatte zuvor bereits ein Porsche 911 Turbo Coupé erworben und reklamierte ähnliche Probleme.
Außergerichtlicher Vergleich und neuer Fahrzeugkauf
Nachdem das Porsche 911 Turbo Coupé bei einer Probefahrt während eines Werkstattaufenthalts ausgebrannt war, einigten sich die Parteien auf einen außergerichtlichen Vergleich. Das Bauunternehmen erhielt eine Gutschrift für das beschädigte Fahrzeug und kaufte stattdessen ein Porsche 911 Turbo Cabriolet für 160.880,00 EUR unter Anrechnung der Gutschrift für das Coupé.
Mängelrüge und erfolglose Nachbesserung
Das Bauunternehmen reklamierte, dass das Cabriolet die gleichen Mängel wie das Coupé aufweise und forderte die Beklagte zur Nachbesserung auf. Nachdem dies erfolglos blieb, leitete das Unternehmen ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der Kfz-Sachverständige stellte fest, dass Wasser durch Lüftungsschlitze eindringen und auf den Flachriemen gelangen könne, was zu einem Ausfall der Nebenaggregate, einschließlich der Servolenkung, führen könne.
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht wies die Klage ab, da im selbstständigen Beweisverfahren trotz aufwändiger Untersuchungen kein Sachmangel feststellbar gewesen sei. Die Klägerin legte Berufung ein und argumentierte, dass die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln nicht anwendbar seien, sondern die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) gelte.
Berufungsverfahren und reduzierter Berufungsantrag
Im Berufungsverfahren reduzierte die Klägerin ihren Berufungsantrag und forderte nunmehr eine Rückzahlung von 116.878,45 EUR unter Berücksichtigung einer höheren Nutzungsentschädigung und verschiedener Aufwendungen für das Fahrzeug.

[…]

Urteil im Volltext
OLG Hamm – Az.: I-28 U 158/12 – Urteil vom 15.10.2015

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Juli 2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherh[…]


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