AG Ludwigsburg – Az.: 20 C 2906/10 WEG – Urteil vom 16.03.2011
1. Der von den Beklagten unter TOP 2, Ziffer 2, in der Eigentümerversammlung vom 28.09.2010 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruches vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 4.000,00 €
Tatbestand
Die Kläger begehren die Ungültigerklärung der auf der Eigentümerversammlung der WEG … am 28.09.2010 gefassten Beschlüsse unter TOP 2.1 und TOP 2.2.
Dort hatte die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich mit 5 Ja und 1 Nein-Stimme folgende Beschlüsse gefasst:
TOP 2.1
Es wird beschlossen, die Schweinehaltung zu untersagen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um das Schwein aus der Wohnung zu entfernen. Zuerst werden die Eigentümer … von Frau … unter Fristsetzung aufgefordert, das Schwein zu entfernen. Die Eigentümergemeinschaft beauftragt Frau …, den Beschluss gegebenenfalls auch klageweise durchzusetzen. Die Prozessvollmacht wird erteilt.
TOP 2.2
Es wird beschlossen, die Hasenhaltung zu untersagen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um die Hasen aus der Wohnung zu entfernen. Zuerst werden die Eigentümer …/… von Frau Rechtsanwältin … unter Fristsetzung aufgefordert, die Hasen zu entfernen. Die Eigentümergemeinschaft beauftragt Frau … den Beschluss gegebenenfalls auch klageweise durchzusetzen. Die Prozessvollmacht wird erteilt.
Hilfsweise sind geeignete Maßnahmen gegen die Geruchsbelästigungen zu Lasten … durchzuführen.
Die Kläger sind der Auffassung, die gefassten Beschlüsse verstoßen gegen § 13 Abs. 1 WEG und 14 Nr. 1 WEG. Zum Kernbereich der Handlungsfreiheit eines Wohnungseigentümers zähle auch die Freiheit zur Tierhaltung.
Insbesondere das Hausschwein „Franzl“ hätte einem Familienmitglied entsprechende Bedeutsamkeit für die Kläger. Eine Trennung, insbesondere von Franzl würde sich für die Klägerin als gravierende psychische beeinträchtigende Maßnahme darstellen.
Von den Tieren ginge keinerlei Geruchs- oder sonstige Beeinträchtigung aus.
Das Hausschwein hätte selbst keinen eigenen vernehmbaren Körpergeruch. Das Schwein sei stubenrein, verrichte sein Geschäft in einer Art Katzentoilette, die ebenfalls täglich gereinigt würde.
Die von den übrigen Wohnungseigentümern wahrgenommenen Gerüche stammten entweder von einem Bauernhof in der Nähe oder von einem behinderten Mitbewohner.
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