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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (außerordentliche) – Testkauf – Geld nicht gebont

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LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az: 7 Sa 1327/01
Verkündet am: 25.02.2002
Vorinstanz: Arbeitsgericht Kaiserslautern – Az.: 3 Ca 1588/01 KL

In dem Rechtsstreit hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.09.2001 – 3 Ca 1588/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit von zwei außerordentlichen Kündigungen.
Die am 20.09.1947 geborene Klägerin ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.09.1994 (vgl. hinsichtlich dessen Inhalts Bl. 3 – 8 d. A.) seit dem 01.09.1994 bei der Beklagten beschäftigt zuletzt als Kassiererin mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.040,00 DM im M-Markt in der Straße in K. Vor ihrer Beschäftigung bei der Beklagten war die Klägerin selbständige Inhaberin einer Supermarkt-Filiale der Beklagten in K. Aus wirtschaftlichen Gründen hatte sie die selbständige Leitung der Filiale aufgegeben. Aus dieser Geschäftsverbindung zur Beklagten resultieren Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe von zuletzt 13.884,85 DM. Während der Beschäftigung bei der Beklagten nach der Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit wurden diese Verbindlichkeiten der Klägerin in monatlichen Raten durch Verrechnung mit dem monatlichen Gehaltsanspruch bedient.
Alle Kassenkräfte der Beklagten haben eine Arbeitsanweisung erhalten, die unter anderem folgende Richtlinien enthält:
Geldbeträge, die nach einem abgeschlossenen Kassiervorgang gereicht werden (z.B. eine Tragetasche) sind unverzüglich einzutippen. Sie dürfen nicht über einen Zeitraum gesammelt werden.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Arbeitsanweisung wird auf Blatt 31, 32 der Akte Bezug genommen.
Am 12.02.1996 hat die Klägerin durch ihre Unterschrift bestätigt, dass ihr die „Anweisung für Kassenkräfte“ bekannt und sie über deren Inhalt belehrt worden ist (vgl. Bl. 33d.A.).
Die Beklagte lässt bei ihren Kassenkräft[…]


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