AG Diepholz, Urteil vom 14.09.2004, Az.: 2 C 434/02 I
1. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin zu zahlen,
a) 998,80 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2002,
b) Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2002.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verzehr von Speiseeis in Anspruch.
Die Klägerin behauptet, sie habe am 09.01.2001 bei der Firma R in E eine Packung des unstreitig von der Beklagten hergestellten Speiseeises Pistacchio Francesco/ Forelli gekauft. Sie habe das Eis unmittelbar aus der Originalverpackung, die vor dem Verzehr und Öffnen unbeschädigt gewesen sei, gegessen. Beim Verzehr habe die Klägerin auf eine in dem Eis befindliche ca. 8 mm große Metallkugel gebissen. Hierdurch sei die Zahnbrücke der Klägerin beschädigt worden. Der von der Klägerin zu zahlende und auf die Beschädigung durch die Metallkugel zurückzuführende Eigenanteil an den Zahnarztkosten habe sich auf 907,00 Euro belaufen. Fahrtkosten habe die Klägerin für 17 Zahnarztbesuche zu dem 18 km vom Wohnort der Klägerin entfernt ansässigen Zahnarzt in Höhe von 91,80 Euro aufgewendet. Weiterhin macht die Klägerin eine Unkostenpauschale von 20,45 Euro geltend.
Unter Berücksichtigung einer Behandlungsdauer vom 11.01.2001 bis 23.01.2002 mit 17 Behandlungsterminen, des Verlustes eines Zahnes sowie des zusätzlichen Überkronens eines weiteren Zahnes der Klägerin sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro angemessen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen,
a) 1.019,25 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2002,
b) ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2001, wobei die Klägerin ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 3.000,00 Euro […]