Geschwindigkeitsmessungen von Fahrzeugführern die ohne einen konkreten Tatverdacht durch Videoaufzeichnungen vorgenommen werden verstoßen gegen die informationelle Selbstbestimmung der Fahrzeugführer und sind damit verfassungswidrig, solange es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Messungen vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009, Az.: BvR 941/08). Es besteht deshalb ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der rechtswidrig vorgenommenen Aufzeichnungen.
Bei Verkehrsüberwachungsanlagen der Fa. VIDIT des Systems VKS 3.01 akzeptieren die ersten Gerichte die diesbezüglich gewonnenen Fahrerfotos ebenfalls nicht, da bei diesen Systemen der fließende Verkehr ebenfalls verdachtsunabhängig gefilmt wird.
AG Meißen
Az.: 13 Owi 705 Js 54110/08
Beschluss vom 05.10.2009
In der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Meißen gemäß § 72 OWiG am 5. Oktober 2009beschlossen:
1. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Das Gericht konnte vorliegend durch Beschluss gemäß § 72 OWiG entscheiden.
Das Gericht hält die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht für erforderlich.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Abgabeverfügung in einer Entscheidung durch Beschluss nicht widersprochen.
Der Betroffene musste nicht auf Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG hingewiesen werden, da sie freigesprochen wird, § 72 Abs. 1 Satz 3 OWiG.
II.
Der Betroffene war freizusprechen. Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit war ihm nicht nachzuweisen. Der Betroffene hat keine Angaben zur Sache gemacht und auch die Fahrereigenschaft nicht zugestanden. Zu einer Überführung wäre eine Verwertung des Beweisfotos Blatt 1 der Akte und des Tatvideos notwendig. Bezüglich dieses Beweismittels besteht aber ein Beweisverwertungsverbot, da es ohne geeignete Rechtsgrundlage gefertigt wurde (Beweiserhebungsverbot) und somit einen ungerechtfertigten Eingriff in das Ve[…]