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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrszeichen: Klage hiergegen/Voraussetzungen

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Az: 3 C 15.03
Urteil vom 21.08.2003

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2003 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. November 2002 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe:
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für eine Anfechtungsklage gegen eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung (hier: Radweg-Benutzungspflicht) entfällt, wenn sich die Möglichkeit zukünftigen Betroffenwerdens durch die Anordnung (hier: durch eine Verlegung des Hauptwohnsitzes) deutlich verringert hat.

Die Beklagte stellte im Mai 1998 an der in H. gelegenen E. Straße entlang den dort verlaufenden Radwegen durchgängig – insgesamt 29 – Verkehrszeichen 237 „Radfahrer“ im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO auf. Nachdem am 1. Oktober 1998 § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO n.F. in Kraft getreten war (Art. 5 Satz 1 der 24. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997, BGBl I S. 2028), wonach Radfahrer Radwege benutzen müssen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit dem Zeichen 237 gekennzeichnet ist, erhob der Kläger unter dem 5. Oktober 1998 Widerspruch mit der Begründung, die Radwege erfüllten nicht die Mindestanforderungen für eine Radweg-Benutzungspflicht. Der Kläger gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er lebe zwar nicht mehr im Stadtteil H.-E., sondern in H.-H., befahre aber als ehemaliger Bewohner von E. häufig aus verschiedenen Gründen (Hausarzt- und Bankbesuche) die E. Straße. Der Widerspruch des Klägers blieb unbeschieden.

Am 17. Oktober 2000 erhob der Kläger, der zwischenzeitlich zu Habilitationszwecken nach B. verzogen war, Untätigkeitsklage. Er gab an, er halte sich nach wie vor häufig in H. auf, wo u.a. sein Habilitationsvater sowie ein guter Freund wohnten; er habe auch unverändert sein Bankkonto in einer an der E. Straße gelegenen Filiale. In H. stehe ihm auch ein Fahrrad zur Verfügung, das er häufig benutze.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. November 2001 stattgegeben (NZV 2002, 288).

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht […]


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