Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 322/19 – Urteil vom 31.01.2020
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.05.2019 (3 Ca 2401/18) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie über die Beschäftigung der Klägerin auf ihrem früheren Arbeitsplatz bzw. einem gleichwertigen Arbeitsplatz.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen im Konzern D P D G . Sie ist mit der direkten und schnellstmöglichen Bearbeitung von Kundenaufträgen im Bereich des Response- und Direktmarketings mit nachfolgenden Kommunikationsdienstleistungen befasst. Sie betreibt die Geschäftsfelder Adress- und Datenmanagement. Bei der Beklagten ist am Standort T ein Betriebsrat gebildet.
Die Klägerin, geb. am 1967, ist verheiratet und ist seit dem 15.10.2006 bei der Beklagten auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 26./31.07.2006 in Vollzeit als „Leiterin Marketing“ beschäftigt. Das Nähere dieser Tätigkeit wird durch die Geschäftsführung geregelt. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 6.639,98 Euro brutto. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
„Die Gesellschaft behält sich vor, [der Klägerin] eine andere oder zusätzliche, ihrer Eignung und ihrer Qualifikation entsprechende Tätigkeit, ggf. auch bei einer anderen zum Konzern gehörenden Gesellschaft zu übertragen. Dieser Vorbehalt erstreckt sich auf die Versetzung an einen anderen Ort. Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt dieser Vertrag dann im Übrigen unverändert weiter; bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit bei einem anderen Konzernunternehmen wird das aufnehmende Unternehmen ausschließlicher Vertragspartner.“
Wegen des weiteren Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrags wird auf Bl. 10-15, 35-40, 82-87 d.A. Bezug genommen.
Aus der „internen Stellenbeschreibung“ für die Position „Leiterin Marketing“ aus dem Jahre 2006, die auch Grundlage der Bewerbung und Einstellung der Klägerin war, obgleich sie nicht Bestandteil des schriftlichen Arbeitsvertrages wurde, ergaben sich folgende „wesentlichen Aufgaben“ für die genannte Tätigkeit:
Entwicklung von Marketing und PR der [Beklagten] in Einklang mit den Vermarktungsplänen des Konzerns
Planung, Koordination und Steuerung aller Marketing- un[…]