OLG Karlsruhe – Az.: 8 U 174/14 – Urteil vom 12.04.2016
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 07.11.2014 (2 O 393/12) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.102,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.05.2010 zu zahlen, wobei die Haftung der Beklagten zu 2 bis 30 betragsmäßig auf ihren jeweiligen Anteil gemäß Eigentümerliste der Anlage B 1 beschränkt ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 41 % und die Beklagten wie Gesamtschuldner mit obiger Maßgabe (I.1.) 59 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 28 % und den Beklagten wie Gesamtschuldnern mit obiger Maßgabe (I.1.) 72 % auferlegt. Die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten trägt die Klägerin zu 28 %; im Übrigen behält die Streithelferin der Beklagten ihre Kosten auf sich.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten restlichen Werklohn geltend.
Die Erstbeklagte ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; die übrigen Beklagten sind deren Gesellschafter. Die Erstbeklagte, vertreten durch ihre damaligen Geschäftsführer, beauftragte die Klägerin gemäß Auftragsschreiben vom 24.04.2008 mit der Erbringung von Heizungsbauarbeiten am Wohngebäude P. Ring … in Baden-Baden. Grundlage des Auftrages waren das Angebot der Klägerin vom 27.03.2008, das Leistungsverzeichnis der Firma AC Ingenieurgesellschaft mbH (fortan: AC) und das Vergabeprotokoll vom 24.03.2008. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Ausdrücklich ausgenommen waren die Titel 1.1. und 1.2. des Leistungsverzeichnisses (Anlage K 3/2). Diese Titel wurden von der Erstbeklagten zusammen mit dem Nachtrag Nr. 1 gemäß der schriftlichen Vereinbarung vom 18.11.2008/17.01.2009 der Klägerin in Auftrag gegeben.
Die Erstbeklagte beauftragte die P-Generalplanung GmbH (fortan: P oder P GmbH) mit der Planung und Bauüberwachung. D[…]