AG Eutin, Az.: 27 C 645/15, Urteil vom 01.02.2017 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 30.4.2015 in Eutin ereignete. Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr das durch die Klägerin geleaste Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 1.) fuhr das bei der Beklagten zu 2.) versicherte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr von dem Parkplatz Elisabethstraße Höhe Hausnummer 72, um nach links abzubiegen. In rechter Fahrtrichtung standen Fahrzeuge auf der Fahrspur geradeaus in einer Kolonne. Der Fahrer eines Lkw hielt vor der Ausfahrt des Parkplatzes seinen Lkw an und bedeutete dem Geschäftsführer der Klägerin per Handzeichen, dass er ihn durchlassen wolle. Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr über die rechte Fahrspur und kleines Stück an dem Lkw vorbei, ein kleines Stück auf die Gegenfahrbahn. Die Beklagte zu 1.) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Fahrzeug die Elisabethstraße in Richtung Weidestraße und beabsichtigte, am Ende der Elisabethstraße nach links in die Weidestraße abzubiegen. Vor dem Einmündungsbereich gibt es eine Geradeaus- und eine Linksabbiegespur. Da sich auf der Geradeausspur die Fahrzeuge stauten entschloss sich die Beklagte zu1.), die Fahrzeugkolonne zu überholen. Als die Beklagte zu 1.) an der Fahrzeugschlange vorbei fuhr, nutzte sie einen Teil der Gegenfahrbahn. Auf Höhe des Lkw war die Mittellinie durchgezogen. Als die Beklagte zu 1.) etwa fünf Autos passiert hatte, kam es zur Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Beklagtenfahrzeug. Bei der Kollision wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt. Die Klägerin macht folgende quotenbevorrechtigte Positionen geltend: Reparaturkosten netto gemäß Rechnung vom 30.7.2015 4.125,04 € Reparaturkosten netto gemäß Rechnung vom 31.8.2015 250,00 € Wertminderung gemäß Gutachten der Beklagten zu 2.) 300,00 € Gesamt 4.675,04 € Der Kaskoversicherer der Klägerin zahlte einen Betrag in Höhe von 3.625,04 €. Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner die nicht auf die Vollkaskoversicherung übergegangenen Ansprüche geltend unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 75% zu Lasten der Beklagten. Im Einzelnen macht die Klägerin nunmehr folgende Schadenspositionen geltend: Quotenbevorrechtigte Positionen in Höhe von 1.050,00 €. Nicht bevorrechtigte Positionen: Mietwagenkosten 75% von 369,76 € = 277,32 € Schadenspauschale 75% von 20,- € = 15,00 €. Die Klägerin behauptet, das klägerische Fahrzeug habe zum Zeitpunkt Kollision gestanden; beim Überholen habe die Beklagte zu 1.) die durchgezogene Linie überfahren. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.342,32 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mit 169,50 e nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen….