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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Kollision eines herausfahrenden Fahrzeugs mit einer Fahrzeugkolonne

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AG Eutin, Az.: 27 C 645/15, Urteil vom 01.02.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 30.4.2015 in Eutin ereignete.

Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr das durch die Klägerin geleaste Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 1.) fuhr das bei der Beklagten zu 2.) versicherte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr von dem Parkplatz Elisabethstraße Höhe Hausnummer 72, um nach links abzubiegen. In rechter Fahrtrichtung standen Fahrzeuge auf der Fahrspur geradeaus in einer Kolonne. Der Fahrer eines Lkw hielt vor der Ausfahrt des Parkplatzes seinen Lkw an und bedeutete dem Geschäftsführer der Klägerin per Handzeichen, dass er ihn durchlassen wolle. Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr über die rechte Fahrspur und kleines Stück an dem Lkw vorbei, ein kleines Stück auf die Gegenfahrbahn.

Die Beklagte zu 1.) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Fahrzeug die Elisabethstraße in Richtung Weidestraße und beabsichtigte, am Ende der Elisabethstraße nach links in die Weidestraße abzubiegen. Vor dem Einmündungsbereich gibt es eine Geradeaus- und eine Linksabbiegespur. Da sich auf der Geradeausspur die Fahrzeuge stauten entschloss sich die Beklagte zu1.), die Fahrzeugkolonne zu überholen. Als die Beklagte zu 1.) an der Fahrzeugschlange vorbei fuhr, nutzte sie einen Teil der Gegenfahrbahn. Auf Höhe des Lkw war die Mittellinie durchgezogen. Als die Beklagte zu 1.) etwa fünf Autos passiert hatte, kam es zur Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Beklagtenfahrzeug.

Symbolfoto: Four Oaks/Bigstock

Bei der Kollision wurde das klägerische Fahrzeug besc[…]


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