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Kündigung wegen Nichttragens von persönlicher Schutzausrüstung

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Sächsisches Landesarbeitsgericht, Az.: 5 Sa 85/16, Urteil vom 10.01.2017

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung vom 15.07.2015 noch durch die ordentliche Kündigung vom 15.06.2015 aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

* Berichtigt gemäß Berichtigungsbeschluss vom 13.02.2017
Tatbestand
Symbolfoto:style-photographs/Bigstock

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 15.06.2015 sowie die der weiteren fristlosen, hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 15.07.2015.

Der am …1958 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, die die Herstellung von Zement betreibt und in der Regel mehr als zehn Mitarbeiter vollzeitig beschäftigt, seit 07.04.1992 als Mischmeister beschäftigt. Die einzelnen Arbeitsbedingungen wurden zunächst mit dem Arbeitsvertrag vom 07.04.1992 (Bl. 5 ff. d. A.) vereinbart. Der Kläger verdiente zuletzt 2.268,19 € brutto.

Mit Schreiben vom 15.06.2015 (Bl. 10 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.01.2016. Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben am 15.06.2015.

Der Kündigung ging folgender Sachvorhalt voraus:

Am 15.06.2015 traf der Gebietsleiter … auf dem Gelände der Mischanlage den Kläger ohne Warnweste an. Ebenfalls am 15.06.2015, gegen 16:00 Uhr, fand deshalb ein Personalgespräch statt, an dem neben dem Kläger u. a. die Zeugen … und … teilnahmen.

Mit Schreiben vom 15.07.2015 (Bl. 20 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 29.02.2016.

Zuvor, am 15.07.2015, erfolgte durch den stellvertretenden technischen Leiter … auf dem Gelände der Mischanlage eine Einweisung in Bezug auf einen neuen Radlader. Beim Eintreffen von Herrn … trug der Kläger weder eine Warnweste noch Arbeitssicherheitsschuhe.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis bereits mit Schreiben vom 25.02.2015 zum 31.03.2015 (Bl. 38 d. A.), nach Ausspruch der Abmahnung vom 21.07.2014 (Bl. 36[…]


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