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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung

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Durch den Erwerber einer vermieteten Wohnung zeitnah nach Eigentumserwerb
AG Charlottenburg – Az.: 237 C 234/20 – Urteil vom 15.03.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger als Eigentümer und Vermieter nimmt die Beklagte zu 1) als Wohnungsmieterin und den Beklagten zu 2) als weiteren Nutzer der Wohnung nach Kündigungen wegen Eigenbedarfs auf Räumung in Anspruch.

Die im Jahr … geborene Beklagte zu 1) mietete ab 1.10.1993 die 2 ½ Zimmer – Wohnung mit einer Größe von ca. 56,99 m² im … …von den damaligen Eigentümern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag verwiesen (Anlage K1/Bl. 5 – 13 der Akte). Die Beklagte zu 1) bewohnt diese Wohnung gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2). Der im Jahr … geborene Kläger erwarb ohne vorherige Besichtigung das Eigentum an der Wohnung und wurde am 7.2.2019 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im April 2019 erhielten die Beklagten eine Mieterhöhung von dem Kläger und am 26.6.2019 betrat der Kläger die Wohnung erstmals zur Besichtigung eines tropfenden Heizungsventils. Anschließend begann der Kläger, der in WhatsApp – Kontakt mit der Tochter der Beklagten stand, auf den Auszug der Beklagten zu drängen. Dabei ging es jedoch nach dem Inhalt der Nachrichten nicht um einen Einzugswunsch des Klägers, sondern darum, dass der Kläger der Meinung war, die Wohnung sei „nicht auf dem aktuellen Stand“ und es müsse dort „einiges modernisiert werden“. Auch die „geringe Miete“ war nach den Äußerungen des Klägers nicht „auf dem aktuellen Stand“, so dass er eine Sanierung für unwirtschaftlich hielt. Die WhatsApp – Kommunikation zwischen dem Kläger und der Tochter der Beklagten …, auf die Bezug genommen wird (Anlage zur Klageerwiderung/Bl. 47 – 49 der Akte), drehte sich in der Folgezeit darum, wann das tropfende Heizungsventil repariert würde, und darum, ob die Beklagten nicht ausziehen wollten. Dazu gab es auch ein Treffen mit der Tochter der Beklagten am 14.8.2019. Als der Kläger bei dem Treffen gefragt wurde, was passieren würde, wenn die Beklagten sich nicht auf einen Auszug einlassen wollten, teilte er mit, dann bleibe alles beim Alten, es werde aber auch das Ventil nicht repariert. Von einem Eigennutzungswunsch des Klägers bezüglich der Wohnung war in dem Gespräch keine Rede. Am 31.10.2019 und Ende November 2019 telefonierte die Tochter der Beklagten mit dem Kläger. In diesen Gesprächen drän[…]


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