LG Frankfurt am Main
Az.:2/22 O 495/81
Urteil vom 17.02.1982
Sachverhalt:
Ein besonders netter Wohnungsmakler überreichte einem säumigen Zahler eine freundliche Mahnung in Reimen, in der es hieß:
Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden´s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
Des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz´ Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die untern aufgeführte Schuld begleichen.
Der Schuldner ließ sich von dieser netten Mahnung jedoch nicht beeindrucken. Er zahlte nicht und der Makler musste seinen Lohn auf dem Gerichtswege einfordern. Das Gericht hatte sich sodann mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Mahnung in Reimform überhaupt als ernsthafte Willenserklärung anzusehen sei. Das Gericht gab dem Makler Recht und fühlte sich selbst inspiriert.
Entscheidungsgründe:
Maklerlohn begehrt der Kläger
mit der Begründung, daß nach reger
Tätigkeit er dem Beklagten
Räume nachgewiesen, die behagten.
Nach Abschluß eines Mietvertrages
habe er seine Rechnung eines Tages
dem Beklagten übersandt;
der habe darauf nichts eingewandt.
Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht.
Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht‘.
Darin heißt es unter anderem wörtlich
(und das ist für die Entscheidung erheblich):
„Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden’s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz‘ Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleic[…]