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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sozialversicherungspflicht eines Unternehmers bei Übertragung des Unternehmens auf die Ehefrau

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SG Hildesheim, Az.: S 2 KR 39/09

Urteil vom 10.01.2014

1. Der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma I. ab dem 01.01.2000 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

3.Die Beklagte und die Beigeladene zu 2. haben die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 3. zu tragen. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Kläger ab dem 1. Januar 2000 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und somit der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.

Der Kläger, gelernter Orthopädieschuhmachermeister, übernahm 1989 die Firma FA. J. K., welche von seinem Urgroßvater gegründet wurde.

Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau schloss er mit der Beigeladenen zu 3. am 27. Dezember 1996 einen Übertragungsvertrag. Dieser sah die Übertragung des Betriebs auf seine Ehefrau, die Beigeladene zu 3., vor, wobei er in § 3 vorsieht, dass der Übergeber – also der Kläger – jederzeit ohne Angaben von Gründen die unentgeltliche Rückübertragung der beiden Betriebe mit allen Aktiva und Passiva verlangen könne, wozu sich die Übernehmerin – die Beigeladene zu 3 – ausdrücklich verpflichte. Zudem schlossen Kläger und Beigeladene zu 3. den Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 1996 mit welchem u.a. eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und ein Bruttogehalt von 4.000,- DM vereinbart wurden.

In der Folgezeit wurde der Kläger als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter angemeldet und die diesbezüglichen Beiträge entrichtet. Bis 31. Dezember 1999 war der Kläger bei der Beigeladenen zu 4. kranken- und pflegeversichert, ab 1. Januar 2000 bei der Beklagten.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 beantragte die Beigeladene zu 3. bei der Clearingstelle der L. die Festste[…]


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