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Gesetzliche Unfallversicherung – Holen der Arbeitsbekleidung bei Bekannten

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Dachdecker-Unfall auf dem Weg zur Arbeitskleidung nicht als Arbeitsunfall anerkannt
Das Bayerische Landessozialgericht entschied im Fall Az.: L 2 U 351/14 am 30.06.2015, dass ein Unfall, den der Kläger auf dem Weg zur Arbeit erlitt, nachdem er seine Arbeitskleidung bei seiner Freundin geholt hatte, nicht als Arbeitsunfall unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Die Begründung des Gerichts basiert darauf, dass der Unfallweg nicht in direktem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, da der Kläger sich zuvor in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte bewegt hatte, um seine Arbeitskleidung zu holen. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück, und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 U 351/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Kläger hatte einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit, nachdem er seine Arbeitskleidung bei einer Freundin abgeholt hatte.
Das Gericht entschied, dass dieser Unfall nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt.
Der Hauptgrund für diese Entscheidung war, dass der Unfallweg nicht in direktem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand.
Der Kläger hatte sich zuvor in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte bewegt, um seine Arbeitskleidung zu holen.
Das Sozialgericht wies die Berufung des Klägers zurück, und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung betont die Bedeutung des direkten Weges zur Arbeit für den Versicherungsschutz.
Es unterstreicht auch die Abgrenzung zwischen privaten Unternehmungen und versicherten Tätigkeiten.

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