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Wohnungsentrümpelungsvertrag als widerrufliches Haustürgeschäft?

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LG Berlin, Az.: 18 S 318/15, Urteil vom 24.01.2017
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. September 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 6 C 247/15 –, soweit es nicht in Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich eines Hauptforderungsbetrages von 704,14 € nebst Zinsen wirkungslos ist, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 986,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 4/10 und die Beklagte 6/10 zu tragen.

Das vorliegende sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Andrey Burmakin / Bigstock

Die Parteien streiten um rückständige Mieten für den Zeitraum April und Mai 2015 in Höhe von 87,58 € sowie um die Erstattung von Räumungs- und Reparaturkosten in Höhe restlicher 2.602,80 €, die im Zuge der Beseitigung eines Speckkäferbefalls der Wohnung anfielen.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen, das der Beklagten am 2. Oktober 2015 zugestellt worden ist. Mit der am 2. November 2015 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Dezember 2015 an diesem Tag begründeten Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Erstmals im Berufungsrechtszug rechnet sie zu diesem Zweck hilfsweise mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.500,00 € gegen die Klageforderung auf, da die Räumung und Entsorgung ihres Hausrats nicht von ihrem Einverständnis getragen gewesen sei; die Klägerin habe ihr dadurch einen Schaden von mindestens 2.500,00 € zugefügt.

Die Parteien haben den Rechtsstreit wegen eines Betrages von 704,14 € nebst Zinsen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Klägerin festgestellt hat, dass die Mietrückstände von 87,58 € tatsächlich bereits am 1. Juni 2015, vor Einleitung des streitigen Verfahrens, ausge[…]


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