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Verwirkung des Klagerechts im Nachbarrechtsstreit

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 2 ZB 17.1157 – Beschluss vom 25.06.2018

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vom 19. April 2017 bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin ihr Recht zur Klageerhebung jedenfalls verwirkt hat. Verwirkung ist ein auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Rechtsvorgang und bedeutet allgemein, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2002 – 4 B 8.02 – juris; BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 2 ZB 16.2135 – juris; B.v. 2.4.2013 – 2 ZB 12.1210 – juris). Erforderlich ist mithin grundsätzlich das Vorliegen sowohl eines Zeit- als auch eines Umstandsmoments. Die Verwirkung ist nicht an die Fristen des § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 58 Abs. 2 VwGO gebunden und kann je nach den Umständen auch schon vor Ablauf der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO eintreten (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1974 – IV C 2.72 – BVerwGE 44, 284). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können die besonderen Umstände auch in einem Nichtstun des Nachbarn liegen, nämlich dann, wenn der Nachbar zu positivem Tun verpflichtet war (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2002 a.a.O.).

Das Erstgericht hat sich an die höchstrichterlichen Grundsätze gehalten. Die Klägerin rügt zwar im Hinblick auf die vom Gericht festgestellte Verwirkung des Klageanspruchs, die Bauarbeiten seien noch gar nicht aufgenommen worden. Sie hätte aber auf andere Weise von der Baugenehmigung Kenntnis erlangt haben oder hätte davon in jedem Fall Kenntnis haben müssen. Der Ehemann der Klägerin war unstreitig in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2016, in der eine andere Nachbarklage gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben verhandelt wurde, anwesend. Die Klägerin ist vom 17. Februar 2016 bis zur Klageer[…]


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