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Geschwindigkeitsmessung – Verwertung trotz fehlender Rohmessdaten für konkreten Messvorgang

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 746/19 (424/19) – Beschluss vom 02.01.2020

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 5. September 2019 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 4. Dezember 2019.

Anzumerken ist im Hinblick auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27. April 2018 (Lv 1/18, NZV 2018, 275 ff.) und vom 5. Juli 2019 (LV 7/17, NJW 2019, 2456 ff.) folgendes:

1. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erhoben.

Aber selbst wenn ein Antrag auf Übersendung von Rohmessdaten abgelehnt worden wäre oder solche durch das System nicht gespeichert werden würden, ließe sich daraus keine Gehörsrüge begründen.

Hierbei ist anzumerken, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes für den Senat, wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen jeweils unter B I 1 der Gründe selbst ausführt, keine Bindungswirkung haben; die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes entfaltet Geltung nur für das Bundesland Saarland.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die unterbliebene Zugänglichmachung und Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen oder der (digitalen) Messdaten einschließlich der (unverschlüsselten) sog. Rohmessdaten bzw. der gesamten Messreihe für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren darstellt. Vielmehr handelt es sich bei Anträgen auf Beiziehung entsprechender Unterlagen oder digitaler (Mess-) Dateien (bzw. deren körperlichen Ausdruck) um Beweisermittlungsanträge, die nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gemäß § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG zu entscheiden sind (vgl. statt vieler: Senatsbeschluss 27. April 2014, (1 Z) 53 Ss-OWi 135/14 (83/14), Senatsbeschluss vom 27. April 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 190/17 (98/17); ausf. BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19, zit. nach juris, dort Rn. 4; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, NStZ 2018, 724 f., ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 4. April 2016, 3 Ss OWi 1444/15; DAR 2016, 337, OLG Oldenburg, Be[…]


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