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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zum Taschengeldanspruch eines Ehegatten in einer „Zuverdienerehe“:

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BGH
Az.:XII ZR 140/96
Urteil vom 21. Januar 1998
Vorinstanzen: OLG Hamm & AG Borken

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 140/96 Verkündet am: 21. Januar 1998
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1998 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 1996 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hatte am 2. Dezember 1976 einen vollstreckbaren Titel über 1.200 DM gegen den Ehemann der Beklagten erwirkt. Einschließlich mittlerweile aufgelaufener Zinsen und Kosten beläuft sich die Forderung auf 3.496,23 DM. Der Ehemann war in der Video-Verleih-Firma seiner Ehefrau, der Beklagten, als Aushilfe beschäftigt. Vollstreckungsversuche des Klägers gegen den Ehemann waren erfolglos, da sein Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze lag. Daraufhin ließ der Kläger mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 23. März 1989 den angeblichen Taschengeldanspruch des Ehemannes gegen die Beklagte einschließlich dazugehöriger Auskunftsansprüche pfänden und sich zur Einziehung bzw. Geltendmachung überweisen. Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Zahlung des Taschengeldes in Anspruch, das die Beklagte nach seiner Meinung ihrem Ehemann in der Zeit von Januar 1991 bis Dezember 1993 geschuldet hat. Auf ein am 7. Juni 1994 erwirktes rechtskräftiges Teilurteil hat die Beklagte Steuerbescheide für 1991 und 1992 sowie eine Bescheinigung ihres Steuerberaters über ihre Bruttoeinkünfte 1993 vorgelegt und hierzu mitgeteilt, daß ihre Firma „V “ ab 1. Januar 1993 von der „V. -GmbH“, deren Geschäftsführerin sie sei, übernommen worden sei. Ein Kaufpreis sei nicht geflossen. Die Beklagte hat im übrigen vorgetragen, daß das Aushilfseinkommen ihres Ehemannes monatlich ca. 700 DM netto betrage, wodurch sein Taschengeldanspruch gedeckt sei. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.496,23 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.200 DM seit 21. März 1989 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts[…]


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