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Darf WEG-Eigentümer Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum vornehmen?

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Wohnungseigentümergemeinschaft darf Mauer entfernen lassen
In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft das Recht hat, eine Mauer im Gemeinschaftseigentum beseitigen zu lassen. Die Mauer, die den Zugang zum Flur 2 verhindert hatte, darf demnach abgerissen werden.

Direkt zum Urteil: Az.: 11 S 49/21 springen.

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Streitgegenstand und Gesetzesänderungen
Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt, um eine Mauer im Gemeinschaftseigentum beseitigen zu lassen. Der ursprüngliche Klagantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. In zweiter Instanz konnte die Klägerin jedoch mit dem Anspruch auf Beseitigung der Mauer im Bereich der ehemaligen Türöffnung T3 durchdringen. Die Gesetzesänderungen zum 1. Dezember 2020 wirkten sich auf das Ergebnis nicht aus.
Rechtsgrund und Sondernutzungsrecht
Der Anspruch auf Beseitigung ergibt sich aus § 1004 BGB, da es sich bei der Zumauerung der Türöffnung T3 um eine bauliche Veränderung handelt. Eine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer besteht nicht, da der Beklagte keinen Anspruch auf Gestattung der baulichen Maßnahme hat. Es besteht auch kein Sondernutzungsrecht an der fraglichen Fläche.
Gebrauchsregelung und Rückbauanspruch
Es liegt auch keine Gebrauchsregelung dahingehend vor, dass der fragliche Flur durch den Beklagten alleine genutzt werden kann. Der Rückbauanspruch rechtfertigt sich schon allein daraus, dass die Mauer einem faktischen Sondernutzungsrecht der hinter ihr liegenden Fläche zugunsten des Beklagten gleichkäme. Auch die Verjährung begründet nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen, die qualitativ eigenständige Störungen darstellen. Eine erneute Veränderung des Zustands ist daher nicht gestattet.

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Das vorliegende Urteil
LG Karlsruhe – Az.: 11 S 49/21 – Urteil vom 17.03.2023

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das – hinsichtlich der Klagabweisung im Übrigen rechtskräftige – Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 09.03.2021, Az. 12 C 9/20, im Kostenpunkt aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte […]


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