OLG Frankfurt – Az.: 7 U 199/12 – Urteil vom 23.02.2022
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6.7.2012 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bedingungsgemäß eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.431,62 Euro beginnend ab dem 1.3.2010 bis längstens zum 1.6.2026 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt bedingungsgemäße Rentenzahlung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung von der Beklagten.
Der Kläger schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 1.6.2001 eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Die garantierte Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit beträgt monatlich 1.431,62 Euro. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem generellen Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit; auf den Versicherungsschein nebst Bedingungen (Anlagenband B1/2) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages als „Teamleiter im Ramp Service“ (Flugzeugabfertiger) bei der X GmbH, einer hundertprozentigen Tochter der X1 GmbH, tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Flugzeuge zu be- und entladen, d.h. das Gepäck der Reisenden zu befördern. Wegen der Tätigkeit im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Ab 19.2.2002 wurde er in den Servicepool abgeordnet, wo er im Bereich Zollschleusenkontrolle etc. eingesetzt war. Anschließend war er befristet vom 14.3. bis 31.10.2005 im Parkflächen-Management tätig. Die Befristung war erfolgt, weil dieser Bereich ausgelagert werden sollte. Ab November 2005 wurde der Kläger von seiner vertraglichen Arbeitspflicht freigestellt.
Ausweislich des Schreibens der X1 GmbH vom 19.12.2002 war die Abordnung in den Service-Pool in Hinblick auf vorübergehende[…]