AG Bremen – Az.: 17 C 245/15 – Urteil vom 20.07.2016
1. Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin EUR 751,87 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2014 zu zahlen und die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten der Kanzlei H. von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 147,56 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 82% und der Beklagte 18%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Schuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf restliche Kaufpreiszahlung sowie Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Kauf eines Gebrauchtwagens durch den Beklagten.
Die Klägerin betreibt einen Autohandel. Unter dem 18. Februar 2014 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen des Typs VW Touareg, Fahrgestellnummer W…, letztes amtl. Kennzeichen HB-…. Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte seinen vorhandenen Pkw des Typs Touareg V8 mit Benzinmotor in Zahlung geben und hierfür eine Gutschrift in Höhe von EUR 17.942,33 erhalten sollte. Wegen des weiteren Inhalts des Kaufvertrags wird auf Anlage K 1 (Bl. 6 d.A.) und den als Anlage K 2 (Bl. 7 d.A.) vorgelegten „Abrechnungszettel“ verwiesen.
Der von dem Beklagten in Zahlung gegebene Pkw VW Touareg hat am 1. Juni 2013 einen Wildschaden erlitten. Diesen Schaden hat der Beklagte am 20. Juni 2013 bei seiner Versicherung gemeldet und der C. … GmbH den Auftrag zur Reparatur des Wildschadens erteilt. Ihm wurden daraufhin Reparaturkosten von der Versicherung erstattet. Die C. … GmbH führte im Juni 2013 Reparaturarbeiten an dem in Zahlung zu gebenden Pkw des Beklagten aus. Zum Zeitpunkt der Inzahlunggabe des Pkw bei der Klägerin waren die Lackierarbeiten nicht abgeschlossen.
In dem Kaufvertrag (Anlage K 1) wird hinsichtlich des Wildschadens ausgeführt:
„Das Touareg mit dem Kennzeichen OL-… wird Inzahlung genommen […] Instandsetzung des Wildschadens am Touareg V 8.“
Der Beklagte hat seinen vorherigen Pkw im Februar 2014 an die Beklagte übergeben und übereignet.
Der Beklagte zahlte am 16. Juli 2014 einen Bet[…]