Kollusives Verhalten und Sittenwidrigkeit: Ein tiefgreifender Blick auf das LG Berlin Urteil zur Wohnraummiete
In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Berlin ein Urteil gefällt, das die rechtlichen Grenzen von Mietverträgen und die Bedeutung von kollusivem Verhalten in den Fokus rückt. Im Kern des Falles stand die Frage, ob ein Mietvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten als sittenwidrig und damit als unwirksam angesehen werden kann. Die Klägerin argumentierte, dass der ehemalige Geschäftsführer in kollusiver Absprache mit dem Vertreter der Beklagten einen Mietvertrag abgeschlossen habe, der nicht im Interesse der Klägerin lag. Dieses Zusammenwirken würde den Vertrag nach § 138 BGB unwirksam machen.
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Die Rolle der Kollusion im Mietvertrag
Kollusion und Sittenwidrigkeit in Mietverträgen: Ein bahnbrechendes Urteil des LG Berlin wirft Licht auf die rechtlichen Grenzen und setzt einen Präzedenzfall für zukünftige Streitigkeiten (Symbolfoto: Pickadook /Shutterstock.com)
Die Klägerin brachte vor, dass die Beklagten von der fehlenden Vertretungsmacht des ehemaligen Geschäftsführers hätten wissen müssen. Sie argumentierte, dass die Annahme einer Kollusion, also eines bewussten Zusammenwirkens zum Nachteil der Klägerin, aufgrund der gesamten Umstände des Geschäfts geprüft werden müsse. Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagten sich der Tatsache bewusst gewesen sein müssten, dass der Mietvertrag unter diesen Bedingungen nicht im Interesse der Klägerin lag.
Sittenwidrigkeit und Nettokaltmiete
Das Gericht fand, dass der Mietvertrag tatsächlich sittenwidrig war. Es wurde festgestellt, dass die vereinbarte Nettokaltmiete weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. Dies wurde als ein klares Indiz für die Sittenwidrigkeit des Vertrags angesehen. Die Klägerin hatte somit einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung nach §§ 546 Abs. 1, 985 BGB.
Die Kosten des Rechtsstreits und die Folgen
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten wurden zwischen den Pa[…]