Landgericht Köln
Az: 23 O 223/03
Urteil vom 25.02.2004
Das Landgericht Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist für die Beklagte und die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 3000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin des am 22.03.1927 geborenen und am 10.03.2002 verstorbenen Dr. G. Der Verstorbene unterhielt bei der Beklagten eine Rentenversicherung, die im wesentlichen vorsah, daß die versicherten Rentenleistungen nach Ableben des Herrn Dr. G an seine Tochter, die Klägerin, zu einem bestimmten Prozentsatz erfolgen sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten der von dem Verstorbenen unterhaltenen Rentenversicherung wird auf den Inhalt des Versicherungsscheins vom 21. April 1987 (Bl. 5 d. A.) Bezug genommen. § 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Versicherung von Leibrenten sah vor, daß der Versicherungsnehmer jederzeit – auch nach Beginn der Rentenzahlung – anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Empfänger der Leistungen aus der Versicherung einen Dritten als Bezugsrechtigen bezeichnen konnte. Der Bezugsberechtigte sollte das Recht auf die Leistungen der Gesellschaft erst bei deren Fälligkeit erwerben. Bis dahin konnte der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung widerrufen. Ein sofortiges und unwiderrufliches Bezugsrecht sollte der Bezugsberechtigten nach § 12 Abs. 2 der vorerwähnten Bedingungen nur erwerben, wenn die Gesellschaft den dahingehenden Antrag des Versicherungsnehmers angenommen und ihm schriftlich bestätigt hatte, daß der Widerruf ausgeschlossen sei.
Durch ein Schreiben vom 16.09.2000 setzte der Verstorbene die Streithelferin Frau S, seine frühere Pflegerin, die dem vorliegenden Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, als Begünstigte aus dem in Rede stehenden Versicherungsvertrag ein. Aufgrund dieses Schreibens, das bei der Beklagten am 20.09.2000 einging, policierte die Beklagte die Vertragsänderung unter dem Datum des 10.11.2000. Auf den Inhalt dieses Ersatzversicherungsscheins (Bl. 152 d. A.) wird Bezug genommen.
Nach dem Tode des Herrn Dr. G meldete die Klägerin unter dem Datum des […]