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Verarmung Schenker – Haftung mehrerer Beschenkter für Pflegekosten

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OLG Karlsruhe – Az.: 24 U 7/21 – Urteil vom 12.10.2021

1. Die Berufungen der Beklagten zu 1 und zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.01.2021, Az. 2 O 125/18, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Tenors wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den vom Kläger für die Zeit ab Juli 2020 zu erbringenden sozialhilferechtlichen Aufwand für T. H., geboren am …, wohnhaft derzeit im Anwesen S., N. über den unter Ziffer 1 bezifferten Betrag hinaus bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt € 230.000,00 an diesen zu erstatten, wobei der Kläger von jedem der Beklagten höchstens € 115.000,00 gesamtschuldnerisch verlangen kann.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der klagende L. macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche auf Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers aus übergeleitetem Recht geltend.

Die Beklagten sind die Söhne des am geborenen T. H. Der Vater lebt seit jedenfalls 2014 dauerhaft in einem Pflegeheim. Er ist – wie mittlerweile auch der Beklagte zu 1 – an Chorea Huntington erkrankt. Er erteilte seinen beiden Söhnen eine Vorsorgevollmacht (Vollmacht vom 08.09.2007, Anlage K 20).

Mit notariellem Übergabevertrag vom 15.04.2015 übertrug der Vater der Beklagten diesen das zuvor in seinem Alleineigentum stehende Hausgrundstück mit der Flurstücknummer 2932, eingetragen im Grundbuch von F., Blatt Nr. 181, jeweils zur Hälfte – nach dem Wortlaut des § 2 des Übergabevertrages – unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Übergabe erfolgte lastenfrei mit Ausnahme der in Abteilung II Nr. 1 eingetragenen persönlichen Dienstbarkeit. In § 6 haben sich die Beklagten verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit für den Unterhalt des Vaters im Falle dessen Bedürftigkeit aufzukommen, so dass er nicht Sozialhilfe beanspruchen muss. Unter § 10 – Belehrungen – findet sich auch eine Belehrung darüber, dass bei Verarmung des Veräußerers ein gesetzliches Rückforderungsrecht bestehen kann. Der Wert des Anwesens wurde für die Schenkungssteuer mit € 230.000,00 angeg[…]


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