Oberverwaltungsgericht Münster
Az: 16 B 2174/06
Beschluss vom 09.02.2007
Vorinstanz: VG Münster – Az.: 10 L 642/06
Leitsätze:
1. Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG „ergeben“ haben bzw. ein bestimmter Punktestand im Sinne von § 4 Abs. 5 StVG „erreicht“ ist, kommt es nicht auf den Tag an, an dem die jeweilige Verkehrsübertretung begangen worden ist; entscheidend ist nach der Gesetzessystematik vielmehr grundsätzlich der Eintritt der Rechtskraft der die Verkehrsverstöße ahndenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen.
2. Sinn und Zweck des Punktsystems erfordern es, dass die von der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG zu treffenden Maßnahmen den Betroffenen erreichen und er sein Verkehrsverhalten entsprechend ausrichten kann, bevor er einen Verkehrsverstoß begangen hat, mit dem er auf Grund der Punktebewertung die nächste Stufe des Maßnahmekatalogs erreicht. Um dies sicherzustellen, muss für das „Sich-Ergeben“ oder „Erreichen“ eines Punktestandes ausnahmsweise auf den Tattag abgestellt werden (wie VG Leipzig, Beschluss vom 21.11.2005 1 K 1110/05 juris).
3. Die Herabstufung gemäß § 4 Abs. 5 StVG hat ggf. wiederholt zu erfolgen, bis die Fahrerlaubnisbehörde die auf der jeweils vorhergehenden Stufe erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen ergriffen hat (wie OVG Bbg., Beschluss vom 16.7.2003 4 B 145/03 , DAR 2004, 46; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18.7.2003 7 B 0921/03 , DAR 2003, 576).
Der Antragsteller war auf Grund vorangegangener Verkehrsverstöße und nach rechtzeitiger Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG sowie der (punktereduzierenden) Teilnahme an einem Aufbauseminar nach der am 30.4.2004 rechtskräftig gewordenen Bußgeldentscheidung wegen einer am 17.5.2003 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mit insgesamt 15 Punkten belastet. Daraufhin verwarnte ihn der Antragsgegner unter dem 23.6.2004 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG. In der Folgezeit nahm der Antragsteller an einer verkehrspsychologischen Beratung teil und legte dem Antragsgegner rechtzeitig die hierüber am 27.7.2004 ausgestellte Teilnahmebescheinigung vor mit der Folge einer Reduzierung seines Punktestandes um 2 Punkte (§ 4 Abs. 4 Satz 2 StVG), sodass nunmehr noch 13 Punkte zu verzeichnen waren. Bereits am 2.4.2004 hatte[…]