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Parkplatzunfall beim Rückwärtsfahren – Haftungsquoten

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AG Wangen, Az: 4 C 165/16, Urteil vom 25.08.2016
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 21,80 € nebst Jahreszinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.12.2015 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Höherstufungsschaden des Klägers bei seiner eigenen Kaskoversicherung, der …, der ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom … in Isny/Allgäu auf dem … zwischen dem klägerischen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten versicherten Lieferwagen mit dem amtlichen Kennzeichen … entstanden ist, ab 01.01.2016 zu 75 % zu ersetzen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 172,31 € nebst Jahreszinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.04.2016 freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Der Kläger trägt 3/5, die Beklagten 2/5 der Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gerichtsgebührenstreitwert: 2516,79 €.
Tatbestand
Symbolfoto: Pixabay

Am 28.09.2015 parkte der Kläger mit seinem Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … rückwärts aus seiner Parkbucht auf dem … Parkplatz in … aus. Auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrstraße des Parkplatzes stieß der geschlossene Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen … gesteuert vom Beklagten Ziff. 2 und haftpflichtversichert bei der Beklagten Ziff. 1, rückwärts zurück. Dabei kam es zur Kollision der genannten Fahrzeuge.

Die Beklagte Ziff. 1 leistete, wie auch die Vollkaskoversicherung des Klägers, vorgerichtlich Zahlung.

Der Kläger trägt vor, dass er zum Zeitpunkt der Kollision gestanden sei. Zum Zeitpunkt seines Anfahrens habe sich das gegnerische Fahrzeug noch im Stillstand befunden. Der Unfall sei für ihn vermeidbar gewesen. Die Beklagten seien zum umfänglichen Schadensausgleich verpflichtet.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt[…]


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