Bundesverwaltungsgericht
Az.: BVerwG 1 C 34.07
Urteil vom 28.10.2008
Vorinstanz:
I. VG Stuttgart, Az.: 17 K 979/06, Urteil vom 24.01.2007
II. VGH Mannheim, Az. 13 S 1078/07, Urteil vom 26.07.2007
Leitsätze:
1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Von dieser Voraussetzung ist abgesehen von der in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG getroffenen Sonderregelung nur in den in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG genannten Fällen abzusehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich.
2. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nur zugunsten eines Ausländers abzusehen, der diese selbst aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, nicht aber zugunsten eines den Kranken oder Behinderten pflegenden Dritten.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG.
Die 1957 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie ist verheiratet und Mutter von sechs zum Teil bereits erwachsenen Kindern. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben im Oktober 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte in der Folgezeit einen Asylantrag. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt) lehnte zwar die Anträge auf Asyl und Flüchtlingsanerkennung ab. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgend stellte das Bundesamt aber mit Bescheid vom Oktober 1993 fest, das[…]