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BGH
Az: I ZR 183/09
Urteil vom 10.02.2011

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2009 unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der in erster Linie gestellten Unterlassungsanträge zum Nachteil der Klägerin erkannt und statt dessen nach den hilfsweise gestellten Unterlassungsanträgen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 11. Dezember 2008 auf die Berufung der Klägerin abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,
für Lebensmittel (hier: Kerrygold Original Irische Butter) – wie nachfolgend im Urteilstatbestand bei der Wiedergabe des Unterlassungsantrags zu 1 abgebildet – zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung vorgehalten werden;
für Computerprodukte (hier: 17″ LCD-Monitor) – wie nachfolgend im Urteilstatbestand bei der Wiedergabe des Unterlassungsantrags zu 2 abgebildet – zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung bis 14 Uhr vorgehalten werden.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte gehört zum Handelskonzern ……..; nach ihren Angaben ist sie im Konzern allein für die grafisch-fotografische Erfassung und Gestaltung der Anzeigenelemente zuständig. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen zwei Anzeigen auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruc[…]


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