Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi 28/08
Beschluss vom 04.02.2008
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 2. Oktober 2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04. 02. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 Zeichen 274, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot unter Gewährung der sog. „Viermonatsfrist“ verhängt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene befuhr mit dem PKW Opel, amtliches Kennzeichen: XXXXXXX, am 14.10.2006 gegen 18:46 Uhr in Extertal-Nalhof die L 758 in Fahrtrichtung Rinteln. In Höhe der Einmündung K 55 – Meierberg – ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274 außerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 km/h begrenzt.
Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h betrug die beim Fahrzeug des Betroffenen gemessene Geschwindigkeit 97 km/h. Dies ergibt eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Die Geschwindkeitsmessung erfolgte mit dem bis zum 31.12.2007 geeichten stationären Sensorgeschwindigkeitsmessgerät Traffiphot-S Gerätenummer 593-033/60023.
Es handelt sich bei der von dem betroffenen befahrenen Straße um eine recht gut ausgebaute Straße auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit zunächst durch Verkehrszeichen 274 unter anderem 613 Meter und 406 Meter vor der Messstelle auf 70 km/h begrenzt wird. Sodann wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit 202 Meter vor der Messstelle durch beidseitig der Fahrbahn aufgestellte Beschilderung (Zeichen 274) auf 50 km/h reduziert. 52 Meter vor der Messstelle wird diese Beschilderung dan noch einmal entsprechend beidseitig wiederholt, wobei rechtsseitig gleichzeitig noch weitere Gefahrenzeichen aufgestellt sind.
Der Betroffene hätte die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und ve[…]