AG Dülmen – Az.: 3 C 282/17 – Urteil vom 13.03.2018
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2017 und 378,83 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2017 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
(Symbolfoto: gianni31 joker /Shutterstock.com)
Die Parteien schlossen am 18.08.2017 in der Wohnung des Klägers einen Kaufvertrag über ein neuwertiges Elektromobil der Marke Gatzby zu einem Kaufpreis von 4.000,00 EUR. Der Beklagte trat in Rechtsverkehr unter der Bezeichnung „XXS Elektromobile“ auf. Der Kläger erwarb das Elektromobil zu privaten Zwecken. Am gleichen Tag fand die Übergabe des Elektromobil an den Kläger statt. An diesem Tag zahlte der Kläger 2.000,00 EUR an. Ein gebrauchtes E-Bike nahm der Beklagte zur kostenlosen Entsorgung mit. In der der Bestellung beigefügten Widerrufsbelehrung, die vom Kläger unterzeichnet wurde, heißt es (Bl. 6 der Gerichtsakte):
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: XXS.“
Weiter heißt es dort zu den Widerrufsfolgen:
„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand[…]