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Schmerzensgeldbemessung bei Knieverletzung infolge Unfalls

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OLG Hamm – Az.: I-7 U 9/21 – Beschluss vom 07.05.2021

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen.

Die Einwendungen der Klägerin, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (GA 306 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

1. Das Landgericht hat den Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom Unfall am 21.03.2016 bis zum 31.03.2018 jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin zu gering bemessen.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen den Nichtansatz der Einkommensverluste in der Nebentätigkeit ab dem 01.10.2017 durch das Landgericht ein, sie wäre dort ohne den Unfall weiterbeschäftigt worden, wie es ihre Mutter ab dem 01.10.2017 gewesen sei, um ihr die Stelle freizuhalten.

Damit genügt sie weiterhin unentschuldigt nicht ihrer Darlegungslast. Auf diese hat sie bereits das Landgericht unter dem 18.12.2020 (GA 253r) sowie im Urteil (Umdruck Seite 6 f.) hingewiesen.

Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen (noch unter Beweis gestellt), dass die Klägerin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber die befristete Nebentätigkeit länger hätte ausüben können. Insbesondere ist im Hinblick auf § 14 TzBfG nicht dargelegt (und unter Beweis gestellt), dass sie ab dem 01.10.2017 unbefristet beschäftigt worden wäre. Ebenso wenig ist dargelegt (und unter Beweis gestellt), dass sie sonst eine vergleichbare Nebenbeschäftigung hätte aufnehmen können.

Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass auch diesseits – worauf schon die Beklagten in der Klageerwiderung hingewiesen haben – nicht nachvollziehbar dargelegt ist, warum die Klägerin nicht auch von der Bundesknappschaft Verletztengeld bezogen hat oder hätte beziehen können. §§ 3 ff. EntgFG gelten im Übrigen auch im Minijobbereich wie hier.

2. Die Berufung kann auch nicht darauf gestützt werden, das Landgericht habe die unfallbedingte Verkürzung des Elterngeldes nicht berücksichtigt; denn die Klägerin hat diese nie zum Gegenstand der Leistungsklage gemacht. Mit dem Klageantrag zu 1. werden ausschließlich Verdienstausfall, Pferdepflegekosten, Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld geltend gemacht. Dementsprechend ist das Landgericht im Hinweis vom 18.12.2020 (GA 254,[…]


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