OLG Dresden – Az.: 2 U 273/19 – Urteil vom 28.06.2019
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.12.2018 (Az. 8 O 171/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 490,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2017 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
bis 03.05.2019: € 6.860,00
danach: € 6.370,00
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte private Anbieterin von Studiengängen im Bereich Design. Die Beklagte hat dort ein Bachelor-Studium des Kommunikationsdesigns begonnen. Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung des Studienvertrages durch die Beklagte.
Am 22.06.2016 schlossen die Parteien einen Studienvertrag für die Ausbildung zur Kommunikationsdesignerin. Studienbeginn war der 01.09.2016, das Studium sollte 36 Monate dauern. Gemäß § 7 Abs. 1 des Studienvertrages ist dieser jeweils zum Ende eines Studienjahres, erstmals zum 31.08.2017, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich kündbar. Gemäß § 8 des Vertrages war eine monatliche Studiengebühr von 490,00 € sowie eine Prüfungsgebühr von 150,00 € pro Semester zu entrichten.
Mit bei der Klägerin am 26.06.2017 eingegangenem Schreiben kündigte die Beklagte den Studienvertrag „fristlos zum 30.06.2017“. Ihr Vater sei unheilbar an Lungenkrebs erkrankt, so dass sie in dessen Firma, in welcher sie auch Gesellschafterin sei, aushelfen müsse.
Die Klägerin behandelte die Kündigung als ordentliche Kündigung und bestätigte ihre Wirksamkeit unter Berufung auf ihre AGB (erst) zum 31.08.2018. Ab August 2017 hat die Beklagte keine Zahlungen mehr geleistet. Die Klägerin verlangt Zahlung der Unterrichtsvergütung für weitere 14 Monate (Juli 2017 bis August 2018), insoweit hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Beklagte hält die in den AGB vorgesehene Kündigungsfrist für unangemessen und die Regelung daher für unwirksam.
Von der Darstellung eines weitergehenden Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.