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Mietvertragliche Nebenpflicht zur Korrektur einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung

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LG Krefeld – Az.: 2 S 11/22 – Urteil vom 04.01.2023

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 17.03.2022, Aktenzeichen 10 C 51/21, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz über die Erledigung einer auf Mietzahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus einem beendeten Wohnraummietverhältnis gerichteten Klage.

Im Jahr 2010 schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte einen Mietvertrag über eine nun im Eigentum der Klägerin stehende Wohnung in Krefeld. Die Beklagte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches bezieht, überwies die Miete für den Monat Dezember 2019 unter Angabe des Verwendungszweckes „Miete Dez. 2019 abzügl. (…)“ fehlerhaft auf ein Konto der Hausverwaltung. Die Zahlung wurde im Januar 2020 an die Klägerin weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 27.11.2020 rechnete die Klägerin durch die Hausverwaltung gegenüber der Beklagten die Betriebskosten des Jahres 2019 ab. Die Abrechnung schloss ab mit einer Nachzahlung zu Lasten der Beklagten in Höhe von 513,29 EUR. In der Berechnung waren geleistete Abschlagszahlungen in Höhe von 2.342,06 EUR berücksichtigt worden. Nicht berücksichtigt worden war die in der Miete für den Monat Dezember 2019 enthaltene Abschlagszahlung und eine vorgenommene Verrechnung mit weiteren Forderungen aus dem Mietvertrag.

Die Beklagte zahlte auf die Betriebskostenabrechnung nicht. Ebenfalls zahlte sie die Miete für den Monat Januar 2021 in Höhe von 579,46 EUR nicht. Sie forderte vielmehr die Hausverwaltung mehrfach erfolglos zu einer Berichtigung der Betriebskostenabrechnung auf und machte mit Schreiben aus dem Januar 2021 im Hinblick auf die Miete für den Monat Januar 2021 ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis die Unstimmigkeiten bezüglich der Betriebskostenabrechnung geklärt seien.

Mit der Klage machte die Klägerin den Betriebskostensaldo für 2019 in Höhe von 513,29 EUR und die Januarmiete in Höhe von 579,46 EUR geltend. Nach Rechtshängigkeit erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit einer unstreitigen Forderung in Höhe von 564,13 EUR. Nachdem das Mietverhältnis beendet worden war, erfolgte eine Verrechnung mit der hinterlegten Mietsicherheit in Höhe von 672,00 EUR. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit unter Widerspruch der Beklagten für erledigt.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und […]


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