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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitgeberhaftung für sexuelle Übergriffe seiner Mitarbeiter

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OLG München, Az.: 8 U 1555/15, Urteil vom 10.09.2015

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom 26.03.2015, Az. 3 O 380/14, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: Von Kaspars Grinvalds /Shutterstock.com

Die Klägerin macht wegen des Fehlverhaltens eines Angestellten der Beklagten gegen diese Schmerzensgeld- und wegen der Anfertigung von Kopien Schadensersatzansprüche geltend.

Die am … 1966 geborene Klägerin befand sich vom 11.04.2013 bis zum 30.05.2013 bei der Beklagten im Anschluss einer im HWS-Bereich durchgeführten Bandscheibenoperation in stationärer Rehabilitationsbehandlung. Am 22.05.2013 gegen 7.00 Uhr kam es bei physiotherapeutischen Maßnahmen durch den damals bei der Beklagten angestellten A. Sch. zu einem sexuellen Übergriff, bei dem dieser gegen den erklärten Willen der Klägerin zumindest einen Finger in deren Scheide einführte. A. Sch. zahlte wegen dieses Übergriffs noch an demselben Tag einen Betrag von € 5.000.- an die Klägerin. Die Klägerin gab im Gegenzug eine schriftliche Erklärung ab, mit der sie auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen A. Sch. verzichtete.

Das Landgericht Passau wies in dem Rechtsstreit 3 O 380/14 die Klage gegen die Beklagte durch Endurteil vom 26.03.2015 mit der Begründung ab, dass A. Sch. nur bei Gelegenheit der Physiotherapie gehandelt habe und dass der Beklagten auch nicht die Verletzung von Obhuts- und Schutzpflichten zur Last gelegt werden könne.

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufung vortragen lassen, dass die Physiotherapie zweifelsfrei zu dem Aufgabenbereich der Beklagten gehört habe. Zur Erledigung dieser Aufgabe habe sie sich ihres damaligen Mitarbeiters A. Sch. bedient. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde der Zusammenhang mit der Vertragserfüllung nicht dadurch unterbrochen, dass ein Mitarbeiter von den Weisungen seines Arbeitgebers abweiche oder in die eigene Tasche wirtschaften wolle. Dies gelte sogar für vorsätzlich begangene Straftaten – wie zum Beispiel für einen versuchten Mord zur betrügerischen Erlangun[…]


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