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Anfechtung des Lebensversicherungsvertrag – Arglistige Täuschung

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Anfechtung des Lebensversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung über den Gesundheitszustand
BGH, Az.: IV ZR 224/91, Urteil vom 07.10.1992
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte mehrere zwischen ihnen abgeschlossene Versicherungsverträge rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.

Aufgrund eines Antrages des Klägers vom 11. Juni 1979 und eines ärztlichen Zeugnisses des Dr. Dr. W. vom 5./7. Juni 1979 ist zwischen den Parteien der Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsscheinnummer … …, zustande gekommen. Vereinbart worden ist dabei eine Laufzeit bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres des Klägers.

Gemäß einem undatierten, am 4. Dezember 1981 bei der Beklagten eingegangenen Antrag des Klägers, der einen vorformulierten Fragenkatalog zu Gesundheitsumständen der zu versichernden Person enthält und vom Kläger ausgefüllt worden war, kam es zu einer zeitlichen Verlängerung dieses Vertrages um sechs Jahre.

Symbolfoto: endomotion/Bigstock

Ein zweiter Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsscheinnummer … …, war zuvor aufgrund eines Antrages des Klägers vom 15. Juli 1980 zustande gekommen. Dem Antrag war eine persönliche Erklärung des Klägers zu seinem Gesundheitszustand beigefügt.

Zu einem dritten Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungsscheinnummer … …, kam es gemäß einem Antrag des Klägers vom 29. September 1983 sowie der Vorlage eines unter dem 4. Oktober 1983 erstellten ärztlichen Zeugnisses des Dr. Dr. W..

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 1988 den Eintritt von Berufsunfähigkeit bei der Beklagten geltend gemacht hatte, holte diese ärztliche Auskünfte ein und erklärte schließlich mit Schreiben vom 20. Dezember 1988 die Anfechtung sämtlicher Verträge wegen arglistiger Täuschung über den jeweiligen Gesundheitszustand des Klägers. Dessen daraufhin erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Anfechtung hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers ist der Klage stattgegeben worden. Mit ihrer Revision e[…]


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