OLG Köln – Az.: 19 U 88/12 – Beschluss vom 04.10.2012
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 07.05.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 341/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat mit zutreffenden Gründen einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Auszahlung der in den zehn streitgegenständlichen Mietverhältnissen vereinbarten Kautionen im Gesamtwert von 8.442,00 nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 verneint.
1. Soweit die Klägerin sich für einen solchen Anspruch auf § 566 a BGB stützt, scheitert ein solcher Anspruch aus mehreren Gründen:
a) Zwar kann § 566 a BGB, auch wenn dies im Wortlaut nicht zum Ausdruck kommt, im Falle der Barkaution eine Anspruchsgrundlage des Erwerbers gegen den Veräußerer darstellen. Der Anspruch gem. § 566 a BGB ist dann auf „Herausgabe“ bzw. „Auszahlung“ des Kautionsbetrages gerichtet (Streyl in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10 Aufl. 2011, § 566a BGB Rz. 14 und 19; Emmerich in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2011, Rn. 10; Palandt-Weidenkaff, 71. Aufl. 2012, § 566 a RZ. 4). Die Klägerin behauptet unter Hinweis auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 05.03.2011 vorgelegten Mietverträge zwar die Vereinbarung und Zahlung einer solchen Barkaution durch die jeweiligen Mieter an den Vater des Beklagten. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen – nach Auffassung des Senats im Übrigen im Ergebnis zu verneinenden – Frage, ob dieser Auszahlungsanspruch gegen den Beklagten besteht, auch wenn die Kautionen zunächst an den Vater des Beklagten geflossen und bei diesem verb[…]