OLG München, Az.: 4 OLG 14 Ss 228/18, Urteil vom 19.09.2018
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dort entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
I.
1. Das Amtsgericht Altötting hat durch Urteil vom 10. August 2017 den Angeklagten vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots freigesprochen.
Dem Angeklagten lag gemäß Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 folgende Tat zur Last:
Der Angeklagte fuhr am 1. August 2016 gegen 17.27 Uhr mit dem PKW Audi, amtliches Kennzeichen xxx, auf der Bundesstraße 20 bei Abschnitt 700-Km 2.900 in Fahrtrichtung Burgkirchen im Gemeindegebiet von 84508 Burgkirchen, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Zudem überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer Orts nach Abzug von Toleranz um 17 km/h.
Durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 16. Juni 2016, Aktenzeichen xxx, wurde gegen den Angeklagten ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 übersandte der Anwalt des Angeklagten eine Kopie des griechischen Führerscheins an die Behörde, um das Fahrverbot in Kraft zu setzen. Das Fahrverbot war vom 30. Juli 2016 bis zum 29. August 2016 zu vollziehen. Der Angeklagte hatte sogar am 1. August 2016 selbst noch einen Ratenzahlungsantrag gestellt. Obwohl der Angeklagte sehr genau wusste, dass gegen ihn das Fahrverbot bestand, fuhr er trotzdem.
2. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Traunstein mit Schreiben vom 11. August 2017 Rechtsmittel ein, welches sie mit Verfügung vom 27. November 2017 als Berufung bezeichnete und begründete. Mit Urteil vom 7. Februar 2018 verwarf das Landgericht Traunstein die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet.
Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Angeklagte ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Salzburg/Österreich. Er ist jedenfalls seit dem 24. September 2014 im Besitz einer griechischen Fahrerlaubnis.
Gegen den Angeklagten war mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 16. Juni 2016, Az: xxx, ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 15. Juli 2016 rechtskräftig. Dem Bußgeldbescheid lag eine Tat vom 7. April 2016 zugrunde. In den zwei vorangegangenen Jahren war gegen den Angeklagten kein Fahrverbot verhängt worden, ebenso wenig bis zum Erlass des Bußgeldbescheids. Mi[…]