Amtsgericht Brandenburg – Az: 31 C 204/15 – Urteil vom 18.04.2016
Zusammenfassung:
Welche Rechtsnatur hat ein so genannter Fitnessstudiovertrag? Handelt es sich bei einem Fitnessstudiovertrag um einen Mietvertrag, einen Werkvertrag, einen Dienstvertrag oder einen anderen Vertragstypus? Welche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind auf den Fitnessstudiovertrag anzuwenden? Lesen Sie dazu das anliegende Urteil des Amtsgerichts Brandenburg.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 169,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 67% zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 33% zu tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 23.06.2015 auf 65,00 Euro, seit dem 24.06.2015 auf 130,00 Euro und seit dem 25.09.2015 auf insgesamt 512,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 12 und 13 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
Die zulässige Klage ist jedoch nur noch im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 169,65 Euro zu. Im Übrigen ist die Klage jedoch abzuweisen (§ 314, §§ 535 ff., §§ 611 ff. und § 626 BGB).
Die hier streitbefangenen Verträge vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – und vom 04.06.2014 – Blatt 14 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ sind als typengemischte Gebrauchsüberlassungsverträge mit miet- und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren, auf die die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. BGB entsprechend s[…]