Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

gemeinsames Sorgerecht – allein die heillose Zerstrittenheit der Eltern begründet keine Aufhebung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az: 13 UF 175/13
Beschluss vom 17.02.2014

Anmerkung des Bearbeiters
Wann ist ein gemeinsames Sorgerecht aufzuheben? Wie das vorliegende Urteil zeigt ist es nicht ausreichend, um ein gemeinsames Sorgerecht aufzuheben, wenn die Eltern heillos zerstritten sind. Hinzutreten müssen weitere Faktoren. Insbesondere muss das Kindeswohl beeinträchtigt sein.

Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 18. Juli 2013 abgeändert:
Die Anträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr gemeinsames, im Mai 2006 geborenes Kind.
Auf Grund von Sorgeerklärungen übten der Antragsteller und die Antragsgegnerin die elterliche Sorge für ihr einziges gemeinsames Kind, das im Mai 2006 geboren wurde, gemeinsam aus. Zur Familie gehörte ein weiteres, älteres Kind der Antragsgegnerin. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin trennten sich im Oktober 2010 voneinander und wohnten seitdem in zwei verschiedenen Wohnungen im selben Haus. Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin und er hätten das Kind weiter teils gemeinsam, teils je für sich allein mit ungefähr gleichgewichtigen Anteilen betreut. Die Antragsgegnerin behauptet, ihr Anteil an der Betreuung des Kindes habe bei weitem überwogen. Beide haben beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Das Amtsgericht hat das Kind, den Antragsteller, die Antragsgegnerin und Vertreter des Jugendamtes angehört. Auf die Protokolle vom 25. September und 4. Dezember 2012 wird verwiesen (Bl. 41 ff., 44 ff.). Nach Vereinbarungen der Eltern betreute zwischen den Verhandlungsterminen der Antragsteller das Kind allein, danach beide Eltern im vierwöchentlichen Wechsel, jeweils mit Wochenendumgang des […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv