Landessozialgericht Sachsen – Az.: L 4 R 204/18 – Urteil vom 19.01.2021
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten – auch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1973 geborene Kläger absolvierte bis Februar 1994 eine Lehre zum Landmaschinenmechaniker, arbeitete jedoch nur vier Monate in diesem Beruf und war dann vom 01.07.1994 – unterbrochen durch die Ableistung des Wehrdienstes – bis zu einem Treppensturz am 28.12.2004 als Fußbodenleger tätig. Anschließend bezog er bis 08.07.2006 Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.06.2006.
Ab 09.07.2006 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I, ab 08.08.2007 bis 31.01.2009 Arbeitslosengeld II. Danach ist im Versicherungsverlauf vom 27.08.2018 weiterhin Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vermerkt. Im Rahmen der Begutachtung bei Dr. C. hat der Kläger angegeben, eine private Berufsunfähigkeitsrente zu beziehen.
Nach drei Rentenanträgen, die jeweils im Ergebnis medizinischer Ermittlungen – u.a. mit bis dahin fünf medizinischen Sachverständigengutachten – abgelehnt worden sind, stellte der Kläger am 25.03.2011 einen 4. Rentenantrag, den die Beklagte nach Einholung von Befundberichten und Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet durch Dr. D. am 21.11.2011 mit Bescheid vom 23.05.2011 und Widerspruchsbescheid vom 12.01.2012 abgelehnt hatte. Im Ergebnis der medizinischen Begutachtung hatte die Beklagte die Gesundheitsstörungen im Widerspruchsbescheid wie folgt präzisiert: anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei chronischem lumbalen Schmerzsyndrom nach 2-maliger Bandscheibenoperation L5/S1 mit degenerativem Lumbalsyndrom; Tendinitis calcarea ; Verdacht auf Abhängigkeit von nichtpsychotropen Analgetika; Nikotinabhängigkeit; Verdacht auf Low-dose-Bezodiazepinabhängigkeit . Trotz dieser Einschränkungen könne der Kläger noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
In dem hiergegen vor dem Sozialgericht Leipzig geführten Klageverfahren (S 12 R 175/12) hatte das Sozialgericht umfangreiche Befundberichte und Epikrisen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers eingeholt.
Vom 27.01.2013 bis 12.02.2013 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung eines link[…]