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Einbruchdiebstahl – Nachweis von Einbruchspuren und Ausschluss von Nachschlüsseldiebstahl

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BGH, Az.: IV ZR 116/94, Urteil vom 14.06.1995
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Symbolfoto: AndreyPopov/bigstock

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Einbruchdiebstahlversicherung. Er verlangt Ersatz für einen behaupteten Diebstahl.

Er betrieb in F. einen Pelzgroßhandel im vierten Obergeschoß eines Geschäftshauses. Am späten Abend des 28. Dezember 1991 bemerkte das in dem Geschäftshaus wohnende Hausmeisterehepaar W., daß der Glaseinsatz in der Tür zu den Geschäftsräumen des Klägers eingedrückt war. Im Inneren der Räume waren zudem die Alarmanlage zerstört, die Aktenablage durchwühlt und außer einigen am Boden liegenden Rohpelzen nur leere Bügel vorhanden. Der Kläger hat behauptet, ihm seien Felle und Pelze im Gesamtwert von 652.199 DM entwendet worden.

Die Beklagte lehnt eine Entschädigung ab, weil ein versicherter Diebstahl nicht erwiesen sei und der Kläger sich außerdem einer Obliegenheitsverletzung schuldig gemacht habe.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage nicht stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat schon kein äußeres Bild angenommen, von dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahl geschlossen werden könne. Die offene Haustür, die zerstörte Korridortür, die Unordnung und die leeren Bügel in den Ständern und am Boden der Geschäftsräume seien für das äußere Bild nicht ausreichend, weil weitere Umstände hinzuträten. Es erscheine ausgeschlossen, daß die Pelze durch das Treppenhaus abtransportiert worden seien. Das hätte dem Hausmeisterehepaar W. und dem Inhaber der im dritten Obergeschoß liegenden Geschäftsräume auffallen müssen. Das Licht im Treppenhaus habe nicht immer wieder eingeschaltet und der Fahrstuhl habe wegen der deutlichen Gerä[…]


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