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Rechtsanwälte Kotz GbR

Führung eines Arbeitszeitkontos

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ArbG Brandenburg – Az.: 4 Ca 713/20 – Urteil vom 03.02.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.300,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wie das Arbeitszeitkonto des Klägers zu führen ist.

Die Beklagte wurde mit Vertrag vom 22.06.2011 durch den Landkreis H. mit der Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Landkreis . beauftragt. Bei der Beklagten existiert ein Betriebsrat mit neun Mitgliedern. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft individualvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V

VKA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Parteien haben einen Vorrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel mit dem Aktenzeichen 2 Ca 992/16 geführt. In dem Urteil vom 21.03.2017 ist rechtskräftig festgestellt worden, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

Die Planung des Soll-Arbeitszeitvolumens des Klägers erfolgt nach Maßgabe der Berechnung von fünf Arbeitstagen mit einem arbeitstäglichen Arbeitszeitvolumen von 9,6 Stunden; rechnerisch 48 Wochenstunden. Der Kläger leistet bei seiner Tätigkeit auf dem RTW 12-Stunden-Dienste arbeitstäglich, wovon ihm 9,6 Stunden im Arbeitszeitkonto – im Soll und Ist – angerechnet werden.

Der Kläger ist mit einem GdB von 30 und durch Bescheid des zuständigen Integrationsamtes im Besitz der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.

Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrates.

Unter dem 20.01.2021 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nebst Grundsätze der Dienst- und Schichtplangestaltung für die Dienstpläne in den Monaten Januar 2021 bis Dezember 2021. Wegen der Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung wird auf Blatt 77, 78 der Akte verwiesen und in vollem Umfang Bezug genommen.

Unter dem 22. März 2006 unterzeichnete der Kläger die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag gemäß § 7 Abs. 2 a Arbeitszeitgesetz. Auf Blatt 80 der Akte wird verwiesen und in vollem[…]


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