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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung – Schadensfreiheitsklasse

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Wirksamkeit Änderungsvorbehalt
AG Solingen – Az.: 13 C 127/16 – Urteil vom 28.10.2016

Es wird festgestellt, dass der PKW Mercedes Benz, Fahrzeug-Identifikationsnummer … seit dem 01.01.2014 bei der Beklagten unter der Kfz.-Versicherungsnummer … unter den Voraussetzungen des Versicherungsscheins der Beklagten vom 10.12.2013 versichert ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 318,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 272,28 € für den Zeitraum vom 31.11.2015 bis zum 26.04.2016, aus 318,64 € seit dem 26.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.11.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Schadensfreiheitsklasse einer zwischen ihnen bestehenden Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung.

Die Klägerin stellte am 09.12.2013 über die Firma … in Duisburg einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bei der Beklagten für ihren PKW mit Wirkung zum 01.01.2014. Gegenstand des Antrags war eine Kfz.-Haftpflicht- und Kfz.-Vollkaskoversicherung in der Schadensfreiheitsklasse 4. Bei der angegebenen Schadensfreiheitsklasse handelt es sich um diejenige, die für das Jahr 2014 durch den vorherigen Versicherer der Klägerin, der … gewährt worden wäre. Wegen dieser genauen Einzelheiten wird auf die Anlage A 2 (Blatt 8 der Akte) verwiesen.

Durch Versicherungsschein vom 10.12.2013 bestätigte die Beklagte den Abschluss des Versicherungsvertrages in der Schadensfreiheitsklasse 4 und übersendete der Klägerin unter dem 10.12.2013 einen entsprechenden Versicherungsschein. Versicherungsbeginn war ebenfalls der 01.01.2014. Unter der Rubrik „Weitere Vereinbarungen“ heißt es wörtlich:

„Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse gemäß Antrag

Wir[…]


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