LG Köln – Az.: 29 S 163/16 – Urteil vom 25.01.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.7.2016 – 215 C 9/16 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.12.2015 unter TOP 3 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Gesamt- und Einzeljahresabrechnung 2014 wird für unwirksam erklärt, soweit die Kosten der Versorgung mit Heizung und Warmwasser gemäß der Abrechnung der Fa. Q für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 enthalten und zu verteilen sind.
Der in der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 7 gefasste Beschluss über die Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirats wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin ficht die Beschlussfassungen zur Jahresabrechnung 2014 sowie zum Wirtschaftsplan 2016 jeweils in Bezug auf die Kostenpositionen Heizung und Warmwasser an. Des Weiteren ficht sie die Beschlussfassung zur Entlastung des Verwalters und des Beirats an.
In der Liegenschaft wurden 2014 elektronische Heizkostenverteiler installiert. Die Heizkostenabrechnung für 2014 wurde von der Fa. Q GmbH & Co. KG unter Anwendung des Korrekturverfahrens entsprechend der Richtlinie VDI 2077 Beiblatt erstellt. Für die tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Anfechtungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Verteilung der Heizkosten ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Es habe eine Schätzung des Verbrauchs stattgefunden. Angaben zur Schätzgrundlage und zum Schätzverfahren seien in der Abrechnung nicht getroffen worden, was jedoch erforderlich sei.
Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen nach der VDI 2077 erfüllt seien, jedenfalls seien die Voraussetzungen nach § 7 Abs.1 Satz 3 HeizkostenV, wonach freiliegende Leitungen überwiegend ungedämmt sein müssten, nach den unbestrittenen Behauptungen der Klägerin nicht gegeben.
Zwar entspreche die Verteilung der Warmwasserkosten auf der Grundlage der Wohnfläche ordnungsgemäßer Verwaltung, da es sich um einen einheitlichen Abrechnungsposten handele, erstrecke sich die Fehlerhaftigkeit der Heizkostenermittlung aber auch auf die Abrechnung der Warmwasserkosten.
Der Wirtscha[…]