BGH, Az: VI ZR 172/99, Urteil vom 06.06.2000
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe von 95.200 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Feststellungsklage für Zukunftsschäden aus einem Unfallereignis durch Pferd – Symbolfoto: AZALIA/Bigstock
Die damals 17-jährige Klägerin erlitt am 4. Februar 1986 durch den Huftritt eines vom Erstbeklagten geführten Pferdes, dessen Halterin die Zweitbeklagte war, schwere Kopfverletzungen. Ihr wurde in einem Vorprozeß auf ihre am 22. Juni 1987 eingereichte Klage durch ein seit dem 7. Juli 1992 rechtskräftiges Urteil vom 16. April 1991 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 70.000 DM zuerkannt; ferner wurde festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 4. Februar 1986 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht der Anspruch auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherungsträger übergegangen ist.
Mit der vorliegenden, am 4. bzw. 6. Januar 1995 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz des Erwerbsschadens, den sie nach ihrer Behauptung durch den Unfall erlitten hat. Sie hat hierzu vorgetragen, sie hätte ohne den Unfall nach ihrem Hauptschulabschluß im Sommer 1985 und dem zu erwartenden Abschluß in der Sekundarstufe I im Sommer 1986 die Ausbildung zur Pferdewirtin mit dem Schwerpunkt Zucht und Haltung aufgenommen und anschließend ein Arbeitseinkommen als Pferdewirtin erzielt. Infolge des Unfalls sowie der eingetretenen körperlichen und psychischen Folgen sei sie weder zur Beendigung ihrer Schulausbildung noch zu einer Lehre als Pferdewirtin in der Lage gewesen. Sie leide nach wie vor in zeitlichen Schüben unter Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Ferner seien als Unfallfolgen eine leichte Hirnleistungsschwäche sowie […]