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Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Gebäudeeigentum nach altem DDR-Recht

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 32/19 – Beschluss vom 27.01.2020

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die lastenfreie Abschreibung der Flurstücke 4015 und 4018 der Flur 2 der Gemarkung K.    in das Grundbuch von K.    , Blatt 2111 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 771.937,82 EUR.
Gründe
I.

Der Beteiligte ist als Eigentümer der im Grundbuch von K.    , Blatt … verzeichneten Grundstücke eingetragen.

Zunächst waren folgende Grundstücke der Gemarkung K.    , Flur 2, im Bestandsverzeichnis eingetragen:

– lfd. Nr. 1: Flurstück 248/39, Gebäude- und Freifläche N.    Straße, zur Größe von 1020 m²

– lfd. Nr. 2: Flurstück 248/51 zur Größe von 68.987 m²

– lfd. Nr. 3: Flurstück 248/62, Landwirtschaftsfläche zur Größe von 3.226 m²

Der Beteiligte erwarb mit notariellen Kaufverträgen der Notarin Hr.    in J.    zu deren UR.Nr. 2321/1993 vom 4. November 1993 und zur UR.Nr. 255/1995 vom 28. Februar 1995 die Flurstücke 248/39 und 248/51. Mit weiterem notariellen Kaufvertrag der Notarin Hr.    zu deren UR.Nr. 433/1993 vom 24./28. Februar 1993 erwarb die P.    GmbH, J.    von der Erzeugergemeinschaft F.    e.G., K.    , das auf diesen Grundstücken aufstehende Wohngebäude, einen Wohnblock mit 24 Wohneinheiten. Dieses Gebäude verkaufte die P.    GmbH nebst einem noch zu vermessenden Grundstück von ca. 3.000 m² mit notariellem Kaufvertrag der Notarin W.    , A.    vom 24. Februar 1994 zu deren UR.Nr. 225/1994 an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten. Mit weiterem Vertrag der Notarin Hr.    vom 2. Mai 1996, UR.Nr. 550/1996, ließ der Verfahrensbevollmächtigte das zwischenzeitlich vermessene Grundstück nebst aufstehendem Gebäude an den Beteiligten auf (Bl. 166 Bd. I d.A.). Die Notarin stellte Antrag auf Eigentumsumschreibung. Dieser Vertrag wurde nicht vollzogen, weil es damals an der Feststellung des Gebäudeeigentums mangelte. Den entsprechenden Eigentumseintragungsantrag wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 15. Juli 1997 (Bl. 155 Bd. I d.A.) zurück.

In Abteilung 3 des Grundbuchs ist für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgrund Bewilligung vom 3. November 1994 zur UR.Nr. 2036/1994 der Notarin Hr.    eine Briefgrundschuld zugunsten der T.    Bank AG über 766.937,82 EUR[…]


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