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Waschanlagenbetreiberhaftung für Abriss eines Heckspoilers in Autowaschstraße

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Gericht bestätigt Haftung für Heckspoilerschaden in Waschanlage
In einem Fall vor dem Landgericht Wuppertal wurde entschieden, dass ein Waschanlagenbetreiber für den Abriss eines Heckspoilers an einem Mini Cooper S während des Waschvorgangs haftet. Das Gericht stellte fest, dass der Betreiber die notwendigen Vorkehrungen hätte treffen müssen, um Schäden an Fahrzeugen mit großen Heckspoilern zu vermeiden, insbesondere, da bekannt ist, dass solche Spoiler in Portalwaschanlagen ein erhöhtes Risiko bergen. Eine fehlende Reversierung der Waschanlage, die nicht dem Stand der Technik entspricht, sowie das Fehlen eines entsprechenden Hinweises auf dieses Risiko, trugen zur Entscheidung bei. Das Amtsgericht gab der Klage des Fahrzeugbesitzers auf Schadensersatz vollumfänglich statt, und die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 S 10/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden: Ein Waschanlagenbetreiber ist verantwortlich für den Abriss eines Heckspoilers an einem Fahrzeug während des Waschvorgangs.
Wichtige Rolle der Fahrzeugkonstruktion: Die Konstruktion des Heckspoilers und dessen Anfälligkeit für Schäden in Portalwaschanlagen waren bekannt und relevant für die Entscheidung.
Technischer Standard der Waschanlage: Die fehlende Reversierung der Waschanlage, die nicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht, wurde als Mitursache des Schadens angesehen.
Fehlende Hinweispflicht verletzt: Der Betreiber hätte auf das erhöhte Risiko für Fahrzeuge mit großen Heckspoilern hinweisen müssen.
Sachverständigengutachten entscheidend: Ein Sachverständigengutachten unterstrich die Risiken und trug maßgeblich zur Entscheidungsfindung bei.
Pflichten des Betreibers im Fokus: Der Betreiber hat nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um Schäden von den Fahrzeugen abzuwenden.
Kein Mitverschulden des Klägers: Das Gericht sah kein Mitverschulden beim Kläger, da das Risiko für ihn nicht offensichtlich war.
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung: Die Entscheidung wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung getroffen.


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