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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einbauküche – Anforderungen Nachfüllungsverlangen

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LG Arnsberg – Az.: 2 O 349/15 – Urteil vom 28.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger machen Ansprüche aus behaupteten Mängeln an einer Einbauküche geltend.

Die Beklagte vertreibt unter anderem Einbauküchen. Am 17.09.2014 schlossen die Parteien einen Vertrag über Lieferung und Montage einer Einbauküche zum Preis von 14.460,00 EUR. Die Kläger zahlten 14.260,00 EUR und hielten 200,00 EUR zurück. In Position 56 der Auftragsbestätigung heißt es: „VOLLSERVICE Montage, mit Wasser- und Elektroanschluss“. Unter dem Rechnungsbetrag heißt es: „Bitte überprüfen Sie die Wasser- und Elektronanschlüsse und achten Sie unbedingt auf die fachgerechte Verlegung der Installationen!“. Für den weiteren Inhalt des Vertrages wird auf Bl. 9 ff. d. A. Bezug genommen. Im Protokoll zum Aufmaßtermin vom 31.07.2014 heißt es unter 3.: „Steckdosen müssen vom Kunden nach Installationsplan verlegt werden“. Das Feld hinter diesem Satz ist mit „J“ für „Ja“ angekreuzt. Für die weiteren Inhalte des Aufmaßprotokolls wird auf Bl. 141 d. A. Bezug genommen. Die Küche wurde geliefert und von Mitarbeitern der Beklagten am 01.12.2014 aufgebaut. Dort, wo die Kücheninsel aufgebaut werden sollte, befand sich am Fußboden verbaut ein Stromkabel, aber keine Dose. Die Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Elektrogeräte der Kücheninsel ohne Einbau einer Dose an. Sie verwendeten Klemmen, welche ab diesem Zeitpunkt ungeschützt vor Feuchtigkeit auf dem Boden hinter der Verblendung der Kücheninsel lagen. Die Kläger kannten diesen Zustand direkt nach dem Einbau noch nicht. Die Kläger rügten an diesem Tag keine Mängel. Der Mitarbeiter der Beklagten, B S, absolvierte 2008 einen Lehrgang, der ihn unter anderem zum Ab- und Anklemmen von Elektroherden und Kochmulden befähigt. Mit Schreiben vom 07.12.2014 schickten die Kläger eine als „Mängelliste Küche“ bezeichnete Tabelle an die Beklagte. In dieser sind in 23 laufenden Nummern angebliche Mängel bezeichnet. Für den weiteren Inhalt wird Bezug genommen auf Bl. 14 d. A. Unter der Tabelle in einer „Bemerkung“ formulierten die Kläger:

„Ein Monteur sagte, dass er kein Elektriker sei. Wie ist sichergestellt, dass die Elektroinstallationen fachgerecht ausgeführt wurden?“

Am 08.12.2014 nahmen Mitarbeiter der Beklagten nachträgliche Arbeiten an der Küche vor. Sie bauten die Möbel teilw[…]


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