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Rechtsanwälte Kotz GbR

OLG Hamburg Unterhaltsrechtliche Grundsätze der Familiensenate

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(Stand: 01. 07. 1999 – gültig bis 30.06.2001)
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Hamburg handelt!

1. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung übernehmen die Senate die Unterhaltsrichtsätze aus der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.1999). Neben den für minderjährige Kinder geltenden Sätzen der ersten drei Altersstufen wenden die Senate die 4. Altersstufe (ab 18 Jahre) auf den Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an, solange diese im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (privilegierte volljährige Kinder).
In diesen Tabellensätzen sind zusätzliche Kosten einer eigenen Krankenversicherung nicht enthalten.
Die Tabellensätze sind darauf zugeschnitten, daß der Unterhaltspflichtige einen Ehegatten und zwei Kinder zu unterhalten hat.
Abweichungen von diesem Ausgangsfall sind durch angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Diese sind in der Regel durch die nächsthöhere/-niedrigere Gruppe begrenzt. Die Regelbegrenzung gilt nicht, wenn eine Unterhaltsverpflichtung nur gegenüber einem Kind besteht.
In jedem Falle wird -gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Bedarfskontrollbeträge – darauf zu achten sein, daß der Kindesunterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf zu verbleiben hat.
2. Den angemessenen Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes, das nicht zum Kreis der unter Nr.1 benannten privilegierten volljährigen Kinder gehört, bewerten die Senate nunmehr pauschal mit 1120 DM. Hierbei ist es unerheblich, ob das Kind in einer eigenen Wohnung, einer Wohngemeinschaft oder im Haushalt eines Elternteils wohnt. In dem Pauschalbedarf von 1120 DM ist ein Anteil von 400 DM für die warme Miete enthalten.
In dem Pauschalbedarf von 1120 DM sind die üblichen Werbungskosten eines Auszubildenden einschließlich des Fahrgeldes enthalten, nicht jedoch die Kosten einer eigenen Krankenversicherung.
3. Den angemessenen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern bewerten die Senate in der Regel mit monatlich 1800[…]


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